AGB

§ 1 Geltungsbereich

1. Allen Verträgen der M. Friesen GmbH (im Folgenden: Verkäufer) mit ihren Kunden (im Folgenden: Käufer) liegen diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden: AGB) in ihrer jeweils aktuellen Fassung zugrunde. Diese gelten nicht nur für Kaufverträge, sondern für alle von der der M. Friesen GmbH geschlossenen Vertragsarten. Die AGB gelten mit Vertragsschluss für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als vom Käufer anerkannt. Abweichende Bedingungen des Käufers, die vom Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2. Alle Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer betreffend die Änderung, Ergänzung und/oder Ausführung des Vertrages sind nur gültig, wenn sie beiderseitig in Textform erfolgen (Brief, E-Mail, Telefax).

3. Die AGB gelten nur für den Geschäftsverkehr des Verkäufers mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Auf Verträge mit Verbrauchern gem. § 13 BGB finden diese AGB keine Anwendung.

§ 2 Vertragsabschluss

1. Der Vertrag kommt durch Bestellung des Käufers (Angebot; telefonisch oder in Textform) und durch die darauf Bezug nehmende Auftragsbestätigung (Annahme; Textform) des Verkäufers zustande. Die Auftragsbestätigung wird ersetzt durch die Lieferung der bestellten Ware bzw. Erbringung der beauftragten Leistungen, wenn diese früher als bzw. anstelle der Auftragsbestätigung erfolgt.

2. Angebote und Offerten des Verkäufers sind stets freibleibend. Die Leistungspflicht des Verkäufers entsteht erst mit Vertragsschluss gem. § 2 Ziff. 1 dieser AGB.

3. Maß-, Gewichts- und/oder Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen sind zulässig. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, hinsichtlich Konstruktion,Material und Design der Ware solche Änderungen vorzunehmen, die nicht zu einer Gefährdung des Vertragszwecks führen.

4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Verkäufers. Ist eine Ware zum Lieferzeitpunkt nicht verfügbar, behält sich der Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag vor. Er wird in diesem Fall den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zurückerstatten.

5. An seinen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen vertragsrelevanten Unterlagen behält sich der Verkäufer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor der Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der Zustimmung des Verkäufers in Textform.

§ 3 Lieferung

1. Vom Käufer gewünschte und/oder vom Verkäufer in den Vertragsverhandlungen oder in der Auftragsbestätigung angegebene Liefertermine und fristen sind als unverbindlich und voraussichtlich aufzufassen, es sei denn, der Verkäufer bestätigt gegenüber dem Käufer den Termin bzw. die Frist in Textform ausdrücklich als verbindlich.

2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk des Verkäufers (EXW). Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung der Ware und die Kostentragungspflicht gehen mit Übergabe der Ware an den Frachtführer bzw. dann, wenn die Ware zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat, auf den Käufer über. Im Fall des Annahmeverzugs des Käufers lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers beim Verkäufer.

3. Verzögert sich die Lieferung aufgrund von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Rohstoffverknappungen, unvorhersehbaren erheblichen Betriebsstörungen und/oder sonstigen Ereignissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so verändert sich die Lieferfrist bzw. der Liefertermin in angemessenem Umfang. Das gilt auch dann, wenn die Lieferfrist bzw. der Liefertermin verbindlich vereinbart worden ist. a) Dauert die Lieferverzögerung aus einem der vorstehend genannten Gründe länger als drei Monate an, so ist der Käufer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt, wenn die Ware oder ein Teil von ihr vorübergehend, aber mindestens drei Monate lang nicht geliefert werden kann; in diesem Fall bleibt der Vertrag hinsichtlich dieses Lieferrückstandes bestehen, aber dem Käufer steht bei Ablauf der drei Monate das vorbezeichnete Rücktrittsrecht zu. Solange der Käufer nicht zurücktritt, ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware bei Wiederverfügbarkeit umgehend an den Käufer zu liefern. b)Ist die Lieferung dem Verkäufer aus einem der vorstehend genannten Gründe unmöglich oder nicht mehr zumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.

4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Diese stellen keinen Mangel dar.

5. Hat der Verkäufer die Lieferverzögerungen zu vertreten, ist der Anspruch des Käufers auf Verzugsentschädigung auf einen Betrag in Höhe von 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um einen in § 9 dieser AGB genannten Fall, für den die Beschränkungen und Ausschlüsse der Schadensersatzhaftung durch die AGB nicht gelten.

§ 4 Altteile

Im Zuge der Altteilabwicklung erstattet der Verkäufer dem Käufer unter den nachfolgenden Bedingungen durch Gutschrift die in seinen jeweils aktuellen Brutto-Preislisten in der Rubrik ausgewiesenen Beträge. Teile, für die in den jeweils aktuellen Brutto-Preislisten des Verkäufers keine entsprechenden Beträge ausgewiesen sind, werden nicht zurückgenommen. Auch im Übrigen ist der Verkäufer nicht in jedem Fall verpflichtet, Altteile anzunehmen und wertmäßig gutzuschreiben.

Es gelten folgende Bedingungen für die Erstattungsfähigkeit:

a) Die zurückgeführten Altteile sind typengleich mit den aufgearbeiteten Teile, die der Käufer zuvor bei dem Verkäufer gekauft hat (Teile passen für die gleichen Fahrzeuge).
b) Die Rückführung erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Übergabe des zuvor gekauften wiederaufgearbeiteten Teils. Für die Wahrung der Frist reicht die formlose Anzeige des Käufers, dem Verkäufer die Altteile übergeben zu wollen, aus.
c) Die zurückgesandten Altteile müssen eindeutig identifizierbar sein, indem auf dem Teil selbst oder auf einer Beipackliste mit eindeutiger Zuordnung die entsprechenden Friesen-Teile-Nummern oder die OE-Nummern angeführt sind.
d) Die zurückgesandten Altteile dürfen kein Schadensbild aufweisen, wie es in den jeweils aktuellen Rücknahme-Kriterien für Altteile des Verkäufers beschrieben ist. Der Käufer erhält auf Wunsch jederzeit die aktuelle Version dieser Beschreibung.
e) Es werden nur Altteile zurückgenommen, deren Rücklieferung „Back-in-Box“ erfolgt, also in der Verpackung des von FRIESEN erworbenen Aggregats.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zum Ausgleich sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum des Verkäufers.

2. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist der Verkäufer nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme der Ware berechtigt.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, einzubauen oder zu verarbeiten. Nicht zum ordnungsgemäßen Geschäftsgang gehört die Verarbeitung, der Einbau oder der Verkauf an solche Abnehmer, die mit dem Käufer ein Abtretungsverbot vereinbart haben.

4. Die aus einem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Verarbeitung, Einbau, unerlaubte Handlung, Versicherung etc.).bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits mit Vertragsschluss sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages der gelieferten Ware an den Verkäufer ab. Im Falle der Weiterverarbeitung tritt die dadurch entstandene neue Sache an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrage des Verkäufers unentgeltlich und ohne Verpflichtung für ihn derart, dass er als Hersteller nach § 950 BGB Eigentümer der neuen Sache ist. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer das Miteigentum in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungswert der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung steht. Das Anwartschaftsrecht an der neuen Sache wird im Voraus aufschiebend bedingt auf den Käufer übertragen.

5. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer, die an den Verkäufer abgetretene Forderung auf dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung oder bei Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens (Insolvenz, Vergleich, Gesamtvollstreckung) über sein Vermögen ist der Verkäufer berechtigt, die Abtretung der vorstehenden Forderungen dem Schuldner anzuzeigen. Außerdem ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen.

6. Zu anderen als den in Nummer 3 und Nummer 5 genannten Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.

7. Übersteigt der Wert der Sicherungsware die Forderungen des Verkäufers insgesamt um mehr als 20 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten verpflichtet, die Sicherungsware insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§ 6 Preise

1. Alle Preisangaben verstehen sich ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und Kosten für Verpackung und Versandkosten, die vom Käufer zu tragen sind, gemäß der Auftragsbestätigung. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen aufgrund von Zulieferverträgen, Tarifverträgen oder Materialpreis- steigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, so ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Käufer aus diesen Umständen nicht zu.

§ 7 Zahlungsbedingungen

1. Die in den Rechnungen des Verkäufers ausgewiesenen Beträge sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug.

2. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Maßgeblich für die Zahlung per Wechsel oder Scheck ist deren endgültige Einlösung.

3. Zur Annahme von Wechseln oder Schecks ist der Verkäufer nur aufgrund besonderer Vereinbarung verpflichtet und auch dann erfolgt die Annahme nur zahlungshalber. Die bankmäßigen Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers.

4. Gerät der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, kann der Verkäufer während der Verzugsdauer Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. verlangen. Der Nachweis höherer Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund sowie die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleiben vorbehalten. Der Käufer kann dann den Nachweis eines geringeren Schadens führen.

5. Bei begründeten Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, insbesondere bei Einstellung der Zahlungen, Scheck- oder Wechselprotesten oder Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Erfüllung Zug um Zug oder zusätzliche Sicherheiten zu verlangen. Nach vergeblicher Aufforderung ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen. Dieses Rücktrittsrecht steht dem Verkäufer nicht zu, solange der Käufer trotz der Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt.

6. Zur Aufrechnung ist der Käufer nur berechtigt, wenn die Gegenforderung vom Verkäufer anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten durch den Käufer aus früheren oder anderen Geschäften ist ausgeschlossen.

§ 8 Sachmängel und Gewährleistung

1. Steht dem Käufer ein Gewährleistungsrecht nach dem Gesetz zu, hat er dieses nach Maßgabe und im Rahmen der in diesen AGB dafür festgelegten Bestimmungen ausüben.

2. Der Käufer kann seine Gewährleistungsrechte bei einem beidseitigen Handelskauf nur dann geltend machen, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Weist die Lieferung erkennbare Mängel auf, so ist dies dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Ware in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind dem Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Ist die Mangelfreiheit der Ware nur durch Inbetriebnahme oder andere branchenübliche Testmaßnahmen festzustellen, hat der Käufer diese unverzüglich nach Lieferung in dem gebotenen Umfang durchzuführen und einen dabei entdeckten Mangel unverzüglich zu rügen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige eines Mangels, gilt die Ware als genehmigt. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

3. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei natürlicher Abnutzung/Verschleiß und bei solchen Mängeln, die auf unsachgemäße Montage, falsche Behandlung der Ware (auch hinsichtlich Be- oder Verarbeitung, Instandsetzung, Änderung) seitens des Käufers oder dritter Person beruhen oder auf andere Weise nach Gefahrübergang eingetreten sind. Die Gewährleistung erlischt ebenfalls, wenn gesetzliche oder vom Verkäufer erlassene Einbau- und Behandlungsvorschriften nicht beachtet werden.

4. Bei einem nachweislich vorliegenden und rechtzeitig gerügten Mangel ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nachbesserung der beanstandeten Ware oder zur Ersatzlieferung mangelfreier Ware auf seine Kosten berechtigt. Der Käufer hat dem Verkäufer dafür eine angemessene Frist zu gewähren und die beanstandete Ware mit allen erforderlichen Belegen (Gewährleistungsantrag, Ein- und Ausbaurechnung) innerhalb von 4 Wochen nach Schadenseintritt zurückzusenden, wenn der Verkäufer nicht ausdrücklich auf die Rücksendung verzichtet.

5. Der Verkäufer trägt alle zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen gem. § 439 Abs. 2 BGB.

6. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Verkäufer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen dem Käufer in Rechnung zu stellen.

7. Wenn innerhalb der gesetzten angemessenen Frist die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehlschlägt, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung ablehnen, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Diese ist jedenfalls dann unzumutbar, wenn der vom Verkäufer nachgewiesene Kostenaufwand 20 % des gesamten Auftragsvolumens übersteigt. In diesem Falle verbleiben dem Käufer die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung.

8. Die Gewährleistungsfrist für neue Ware und für Werkleistungen wird auf ein Jahr seit Ablieferung der Sache bzw. Abnahme des Werks begrenzt. Für als gebraucht verkaufte Ware wird keine Gewährleistung übernommen.

9. Zum Unternehmerrückgriff gem. §§ 478, 479 BGB gilt das Folgende: Wenn der Käufer die verkaufte Sache im Rahmen eines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern muss, kann der Käufer gegenüber dem Verkäufer seine gesetzlichen Sachmangelhaftungsansprüche ohne Fristsetzung geltend machen. Der Käufer kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs Anspruch auf Schadensersatz nur nach Maßgabe des § 9 dieser AGB. Die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung der Ansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bleiben von diesen AGB unberührt. Die Regelungen des § 377 HGB und die diese Norm modifizierenden Regelungen in § 8 Ziff. 2 dieser AGB gelten auch für den Unternehmerrückgriff.

10. Ist der Halter des Fahrzeuges, in welchem das Aggregat verbaut wurde, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Endkunden (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

11. Die Schadensersatzhaftung wegen eines Sachmangels richtet sich nach § 9 dieser AGB.

§ 9 Schadensersatzhaftung

Für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Verkäufer wie folgt: 1. Der Verkäufer haftet dem Käufer für Schäden, die er, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht haben, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

2. Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen und der Haftungsausschluss gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“; für diese wird nur bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet) sowie bei dem Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie.

3. Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 10 Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle Produktinformationen, Produktdatenblätter, Warnungen, Mitteilungen oder Anweisungen betreffend die ordnungsgemäße Verwendung, Montage, Inbetriebnahme oder Benutzung der Ware an nachfolgende Käufer weitergeleitet werden.

2. Der Käufer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die gelieferten Waren gemäß den Einbauanweisungen, Bedienungshandbüchern, Serviceunterlagen und sonstigen Anweisungen des Verkäufers eingebaut, montiert und gewartet werden.

3. Der Käufer verpflichtet sich, an der Ware befindliche und mit ihr gelieferte Etiketten und Aufkleber des Herstellers sowie die Schutzverpackungen des Herstellers nicht zu ändern, zu entfernen oder zu beeinträchtigen. Außerdem ist der Käufer verpflichtet, die Empfehlungen und Einweisungen des Verkäufers hinsichtlich der ordnungsgemäßen Lagerung und Verwendung der Ware zu befolgen.

4. Der Käufer haftet dem Verkäufer für Verstöße gegen die in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Pflichten auf Schadenersatz.

§ 11 Datenschutz

Der Verkäufer ist berechtigt, sämtliche Daten über den Käufer, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, ausschließlich zum Zwecke der Vertragsdurch- führung unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten des Käufers an Dritte für andere Zwecke, insbesondere auch für Zwecke der Beratung, Werbung und Marktforschung ist ausgeschlossen, sofern der Käufer hierzu nicht sein ausdrückliches schriftliches Einverständnis erklärt.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Salvatorische Klausel

1. Für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Oranienburg, wenn der Käufer Kaufmann nach dem HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

4. Soweit eine oder mehrere der vorgenannten Klauseln unwirksam sind oder im Laufe der Zeit unwirksam werden sollten, bleiben die übrigen Klauseln davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine dem Sinn der Klausel vergleichbare Vereinbarung, die dem Vertragswillen der Parteien entspricht. Dasselbe gilt im Fall der ungewollten Lückenhaftigkeit der AGB.